Zur Zahlung der Kfz-Steuer ist jeder verpflichtet, der am Straßenverkehr teilnimmt und eine gültige Zulassungsbescheinigung und desweiteren ein Kennzeichen mit amtlichem Siegel besitzt. Die Kfz-Steuer wird einmal jährlich von den Finanzbehörden erhoben.

Ausnahme: Wenn die Kfz-Steuer 500 Euro im Jahr übersteigt, kann sie mit einem Aufschlag von drei Prozent halbjährlich und bei mehr als 1.000 Euro mit einem Aufschlag von sechs Prozent auch alle drei Monate bezahlt werden.

Bei allen ab dem 1. Juli 2009 erstmals zugelassenen Pkw wird für die Berechnung der Kfz-Steuer neben dem Motor-Hubraum auch der CO2-Wert (Kohlendioxid) herangezogen.

Berechnungsverfahren für PKW:
– Ottomotor: „Sockelbetrag“ 2,00 Euro je angefangene 100 cm³ Hubraum
– Dieselmotor: „Sockelbetrag“ 9,50 Euro je angefangene 100 cm³ Hubraum

Zusätzlich ergibt sich ein CO2-abhängige Steuerbetrag: Für die Steuerberechnung wichtige CO2-Wert (g/km) findet sich in den Fahrzeugpapieren (Zulassungsbescheinigung Teil I im Feld V.7):

2,00 Euro je Gramm CO2 pro Kilometer (erst oberhalb eines steuerfreien Grenzwertes). Dieser betrug bei Erstzulassung bis 31. Dezember 2011 120 g/km, bei Erstzulassung in den Jahren 2012 und 2013 110 g/km. Für Erstzulassungen ab 1. Januar 2014 gilt ein Grenzwert von 95 g/km.

Der Steuerzuschlag von 1,20 Euro je 100 cm³ Hubraum für Diesel-Pkw ohne Partikelfilter endete zum 1. April 2011.

Ab September 2018 müssen sich Neuwagen-Käufer auf eine höhere Kfz-Steuern einstellen. Dann sollen EU-Vorgaben für realistischere Abgastests greifen und die somit ermittelten Kohlendioxid-Emissionen in die Berechnung der Kfz-Steuer mit einfließen.

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