Allgemeines
Vom 1.7.1997 an wurde mit der Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes 1994 (Kraftfahrzeugänderungsgesetzes 1997 vom 18.4.1997, BGBl. I S. 805) erstmals eine emissionsbezogene Besteuerung für Pkw eingeführt. Die Höhe der Steuersätze für Pkw richtet sich seitdem nach der in den Fahrzeugpapieren eingetragenen Schadstoffstufe. Für die erst später hinzu gekommenen Pkw der Schadstoffstufe „Euro 4“ sind steuerliche Vorteile durch das Gesetz zur Änderung des KraftStG und Tabaksteuergesetzes vom 1.12.1999 (BGBl I, S. 2382) eingeführt worden. Sie traten zum 1.1.2000 in Kraft. Ab 1. März 2004 dürfen die Zulassungsbehörden in Niedersachsen den Fahrzeugschein grundsätzlich nur noch gegen Erteilung einer Einzugsermächtigung aushändigen. Ausnahmen hiervon gelten nur, wenn die Erteilung einer Einzugsermächtigung für den Fahrzeughalter eine erhebliche Härte bedeuten würde oder die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung nachgewiesen oder glaubhaft gemacht werden.
Erhöhung der Kraftfahrzeugsteuer zum 1. Januar 2001
Die Steuer hat sich sich für bestimmte Pkw nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 KraftStG ab dem 1.1.2001 (Kraftfahrzeugsteueränderungsgesetz 1997 vom 18.4.1997) geändert. Von der Kraftfahrzeugsteuererhöhung sind alle Pkw betroffen, deren Abgasemission nicht mindestens der ab 1.1.1997 obligatorischen so genannten Euro-2-Norm entspricht. Die Steuer erhöht sich damit für alle Fahrzeuge mit den Schlüsselnummern 00 bis 24, 28, 29, 34, 77 und 88. Fahrzeuge mit der Bezeichnung Schadstoffarm E2 (Schlüsselnummern 14, 16, 21, 34, 77) erfüllen nicht die Euro-2-Norm. Sie gehören zur Schadstoffklasse Euro 1!
Erhöhung der Kraftfahrzeugsteuer zum 1. Januar 2004
Zum 1. Januar 2004 sind die abgesenkten Steuersätze für Pkw gemäß dem Kraftfahrzeugsteueränderungsgesetz 1997 ausgelaufen, die den Abgasnormen Euro 4, D 4, Euro 3, D 3 und Euro 2 entsprechen oder höchstens 90 g Kohlendioxid je km ausstoßen (so genannte 3-Liter-Autos). Insgesamt sind etwa 20 Mio. Fahrzeuge betroffenen, für die bei durchschnittlichem Hubraum mit zusätzlichen Kosten bis zu 32 € im Jahr je nach Abgasverhalten und Antriebsart gerechnet werden muss.
Erhöhung der Kraftfahrzeugsteuer zum 1. Januar 2005
Das Kraftfahrzeugsteueränderungsgesetz 1997 sieht in seiner letzten Stufe eine Erhöhung der Kfz-Steuer für wenig schadstoffreduzierte Pkw (Euro 1 und vergleichbare sowie andere mit und ohne Fahrverbot bei Ozonalarm) zum 1.1.2005 vor. Nachteilsausgleiche für Schwerbehinderte Falls Sie schwerbehindert sind, kann Ihr Fahrzeug unter bestimmten Voraussetzungen von der Kraftfahrzeugsteuer befreit werden oder es kann eine Steuerermäßigung in Betracht kommen. Wie das geht und für welche Schwerbehinderte diese Möglichkeiten bestehen, können sie hier erfahren.