(ds) Die Verkehrsvergehen werden nach ihrer Schwere im Zentralverkehrsregister im Verkehrsbundesamt in Flensburg mit bis zu 7 Punkten bewertet. Näheres gibt es dazu im Bußgeldkatalog.
Dabei soll das Punktesystem künftig nicht nur der Feststellung von Defiziten bei der Kraftfahrereignung dienen, sondern dem Kraftfahrer auch dazu Hilfestellungen geben, diese Defizite zu beheben und das Erreichen von 18 Punkte und den damit verbundenen Entzug der Fahrerlaubnis zu verhindern. Dabei sind im einzelnen folgende Maßnahmen im neuen Punktesystem vorgesehen (Stand 2010):
- 8 Punkte: schriftliche Unterrichtung und Verwarnung
- 14 Punkte: Die Anordnung, an einem Aufbauseminar teilzunehmen; falls aber in den letzten 5 Jahren bereits eine Teilnahme stattfand, nur eine schriftliche Verwarnung. Hinzu der schriftliche Hinweis auf die Möglichkeit einer freiwilligen verkehrspsychologischen Beratung und der Hinweis darauf, dass bei 18 Punkten der Führerschein entzogen wird.
- 18 Punkte: Entzug des Führerscheins
Sobald der Führerscheinbesitzer freiwillig an einem Aufbauseminar teilnimmt, werden bei einem „Punktestand“ von bis zu 8 Punkten werden 4 Punkte, bei einem Punktestand von 9 bis 13 Punkten noch 2 Punkte erlassen.
Das neue Bonussystem greift jedoch auch bei 14 Punkten, so dass durch eine verkehrspsychologische Beratung 2 Punkte vom „Konto“ erlassen werden. Sollte der Betroffene 14 oder 18 Punkte erreichen, ohne dass man bei 8 Punkten informiert wird, wird der Punktestand auf 13 Punkte reduziert. Wenn 18 Punkte erreicht oder überschreitet werden, ohne dass bei 14 Punkten die zugehörigen Maßnahmen der Fahrerlaubnisbehörde ergriffen wurden, erfolgt eine Reduzierung auf 17 Punkte. Somit kann der Betroffene auch bei einer sehr starken Punktereröhung die Hilfestellung des Systems in Anspruch nehmen.
Sollten trotz Hilfestellungen 18 Punkte oder mehr erreicht werden, erfolg der Fahrerlaubnisentzug zur Sicherheit der anderen Verkehrsteilnehmer. Frühestens 6 Monate und nach einer Eignung zur Fahrerlaubnis darf ein neuer Führerschein erteilt werden.
Im Verkehrszentralregister erhalten Privatpersonen seit dem 1. Januar 1999 Auskunft über die sie betreffenden Eintragungen und damit über ihren Punktestand. Zur Ausgabe der Informationen ist ein Identifikationsnachweis notwendig.
Nun wurden seit 1999 nicht mehr nur die Negativdaten, d.h. Vergehen und Punkte gespeichert, sondern vorallem nun auch die Positivdaten, d.h. Datum des Erwerbens usw., gespeichert.
Stand: 2010