Bereits 1980 versuchte die europäische Gemeinschaft durch eine Richtlinie zur Harmonisierung des Fahrerlaubnisrechts zu erreichen.
Grundsätzliche Dinge sind dabei:
- Die Anerkennung der Führerscheine im grenzüberschreitenden Verkehr der Mitgliedstaaten und bei vorübergehenden Aufenthalten von Touristen im Ausland
- ein geregelter prüfungsfreier Umtausch des Führerschein bei Verlegung des Wohnsitzes in einen anderen Mitgliedstaat
- Mindestanforderungen der theoretischen und praktischen Prüfung
Daraufhin wurde im Jahre 1991 die zweite Richtlinie im europäischen Ministerrat verabschiedet, deren wesentlichen Bedingungen sind:
- die gegenseitige unbegrenzte Anerkennung, auch bei Verlegung des Wohnsitzes in das Ausland
- Einführung der internationalen Fahrerlaubnisklassen von A bis E mit der Möglichkeit von Unterklassen
- detaillierte Mindestanforderungen für die theoretische und praktische Prüfung
- detaillierte Mindestanforderung für die Tauglichkeit von Fahrerlaubnisbewerber
- Einführung eines Führerscheins im Scheckkartenformat anstatt des Führerscheins im Papiermuster
Da die Richtlinien der EU nicht unmittelbar gelten, sondern erst in nationales Recht umgewandelt werden muss, geschah dies in Deutschland im Zuge des Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und anderer am 24. April 1998 und der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr vom 18. August 1998.
Das Gesetz und die Fahrerlaubnisverordnung traten im Jahr 1999 in Kraft. Das Gesetz enthält dabei vorallem die Grundsätze des neuen Fahrerlaubnisrechts, als auch die Vorschriften für die Fahrerlaubnis auf Probe und das geänderte Punktesystem. Alle übrigen fahrerlaubnisrechtlichen Grundlagen sind in der Fahrerlaubnisverordnung festgelegt.
Die Vorschriften zur Ausbildung von Fahrschülern finden sich in der Fahrschüler-Ausbildungsverordnung.
Quelle: www.bmvbs.de