(ds) Der Führerschein wird zentral von der Bundesdruckerei ausgegeben, wobei das Feld 14 auf der Rückseite beschreibbar ist. Der Fahrprüfer kann somit das korrekte Datum der bestandenen Prüfung sofort nach deren Bestehen eingetragen werden, wodurch der Führerschein trotz der zentralen Anfertigung direkt nach der bestandenen Prüfung ausgehändigt werden kann. Auflagen und Beschränkungen werden in Feld 12 in codierter Form eingetragen.
Der Code 01 besagt dabei, dass der Besitzer der Fahrerlaubnis eine Brille oder eine andere Sehhilfe benötigt. Die Bedeutung für den Inhaber wird diesem dabei bei Ausstellung erläutert und ergibt sich aus der Fahrerlaubnis-Verordnung.
Alte Führerscheine bleiben dabei jedoch gültig und müssen – bis auf Sonderfälle, wie z.B. die Beantragung eines internationalen Führerscheins – nicht in einen neuen Kartenführerschein umgetauscht werden. Diese Regelungen gilt auch für DDR-Führerscheine. Führerscheine können dabei auch auf freiwilliger Basis umgetauscht werden, wobei sich dies bei Reisen ins Ausland durchaus lohnen könnte. Grundsätzlich müssen auch die alten Führerscheine im Ausland angenommen werden, aber es könnte durchaus einige Probleme bei etwaigen Kontrollen geben, wie zum Beispiel durch das alte Passfoto oder unleserliche Angaben auf dem Führerschein. Da ist es um einiges hilfreicher, wenn ein einheitlicher, internationaler Kartenführerschein zur Hand ist. Für das Umtauschverfahren wird dabei kein großer bürokratischer Aufwand oder hohe Kosten benötigt und können über die zuständige Fahrerlaubnisbehörde beantragt werden.
Vorderseite
1. Name
2. Vorname
3. Geburtsdatum und – ort
4a. Ausstellungsdatum der Karte
4b. Ablauf der Gültigkeit des Führerscheins
4c. Ausstellungsbehörde
1. Nummer des Führerscheins
2. Lichtbild
3. Unterschrift
4. Wohnort
5. Klassen, für die die Fahrerlaubnis erteilt wurde – außer der eingeschlossenen Klassen (M, S, L und T)
Rückseite
1. sämtliche Fahrerlaubnisklassen
2. Datum der erteilten Fahrerlaubnis, nicht erteilte Klassen werden durch einen Strich entwertet
3. Gültigkeitsdatum eines befristet erteilten Führerscheins
4. Beschränkungen und Zusatzangaben in codierter Form
5. Eintragungen anderer Mitgliedstaaten nach Wohnsitzwechsel
6. Erteilungsdatum (siehe Nr. 10)
Schlüsselzahlen im Führerschein
a) Schlüsselzahlen der Europäischen Union
Schlüsselzahl |
Bedeutung |
01 |
Sehhilfe oder Augenschutz |
01.01 |
Brille |
01.02 |
Kontaktlinsen |
01.03 |
Schutzbrille |
02 |
Hörhilfe/Kommunikationshilfe |
03 |
Prothese/Orthese der Gliedmaßen |
05 |
Fahrbeschränkung aus medizinischen Gründen |
10 bis 45 |
Fahrzeuganpassungen, wie z.B. Ziffer 10: Angepasste Schaltung |
50 und 51 |
Nur ein bestimmtes Fahrzeug |
70 |
Umtausch des Führerscheins (Nummer, Unterscheidungszeichen des Ausstellungsstaates) |
71 |
Duplikat des Führerscheins (Nummer, Unterscheidungszeichen) |
78 |
Fahrzeuge mit Automatikgetriebe |
79 (C1E > 12.000 kg, L =< 3) |
Beschränkung der Klasse CE, dass die Gesamtmasse mehr als 12.000 kg betragen kann und von dreiachsigen Zügen aus einem Zugfahrzeug der Klasse C1 und einem Anhänger, bei denen die zulässige Gesamtmasse des Anhängers die Leermasse des Zugfahrzeugs übersteigt. Diese Bedingungen gelten nicht für Sattelzüge mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 7.500 kg. Die Schlüsselung L bezeichnet dabei die Anzahl der Achsen |
79 (S1 =< 25/7.500 kg) |
Begrenzung der Fahrerlaubnisklassen D und DE auf Kraftomnibusse mit 24 Sitzplätzen und maximal 7.500 kg |
b) nationale Schlüsselzahlen – diese Berechtigungen gelten nur im Inland
Nationale Schlüsselzahl alt |
Bedeutung |
171 |
Gültig für Kraftfahrzeuge der Klasse C1 und D mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 7.500 kg – ohne Fahrgäste |
172 |
Klasse C und auch Kraftfahrzeuge der Klasse D – wiederum ohne Fahrgäste |
174 |
Klasse L, gültig auch zum Führen von Kraftfahrzeugen, die durch ihre Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 32 km/h, auch mit einachsigem Anhänger, sowie Kombinationen aus diesen Zugmaschinen und Anhängern, wenn sie nicht mit einer höheren Geschwindigkeit als 25 km/h. Für den Fall, dass das ziehende Fahrzeug durch seine Bauart eine höhere Geschwindigkeit als 25 km/h, muss der Anhänger, der nicht für diese höhere Geschwindigkeit zugelassen ist, ordnungsgemäß gekennzeichnet werden |
175 |
Klasse L, auch gültig zur Führung von Kraftfahrzeugen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h und zum Führen von Kraftfahrzeugen mit Ausnahme der zu den Klassen A, A1 und M gehörenden mit einem Hubraum von nicht mehr als 50 cm³ |
181 |
Klasse T, nur gültig für Kraftfahrzeuge der Klasse S |
Quelle: www.bmvbs.de
Stand: 2010