Mit einer vorübergehenden Stilllegung von erst über 2 Wochen kann der Versicherungsnehmer eine Unterbrechung des Versicherungschutzes verlangen, die nur durch das Vorliegen einer Abmeldebescheinigung verifiziert werden kann. Eine einfache Stilllegung durch Abstempeln des Kfz-Zeichens und Abgeben des Kraftfahrzeugscheins bei der Zulassungsstelle berührt sie dahingegen nicht. Die Wiederinbetriebnahme ist dabei die erneute Aushändigung von der Vorlage einer Versicherungskarte, die den Versicherungsschutz bestätigt. (nach §29b StVZO)