Autounfälle kann man absetzen

(nth) Aufgrund der Wiedereinführung der Pendlerpauschale beteiligt sich der Staat an den Kosten für Unfälle, die auf dem Weg zur Arbeitsstätte passieren. Es sind dabei aber ein paar Dinge zu beachten.

Die Kosten für einen Autounfall, der bei Eisglätte auf einer beruflich bedingten Fahrt passiert, muss vom Fahrer nicht alleine getragen werden. Es ist nämlich möglich, die Kosten für die Reparatur oder den Totalschaden als Werbungskosten steuermindernd geltend zu machen. „Achtung Pendler, da geht wieder was“, betont Erich Nöll vom Bundesverband der Lohnsteuerhilfevereine (BDL). Wenn entsprechende Steuerbescheide für 2007 und 2008 noch offen sind, gilt diese Regelung sogar noch rückwirkend für diese beiden Jahre und für 2009 sowieso.

Die Wiedereinführung der alten Pendlerpauschale bringt solche angenehmen Nebenwirkungen mit sich. 2007 wurde diese Regelung stark zusammengestrichen und minimiert, 2009 aber nach einem Bundesverfassungsgerichtsurteil wieder in vollem Umfang gesetzlich verankert. Wem also ab 2007 Unfallkosten bei beruflich bedingten Fahrten entstanden sind, der kann sie als Werbungskosten von der Steuer absetzen und evtl. noch eine Steuererstattung rausholen. „Viele Pendler wissen das nicht, sollten die Chancen aber nutzen“, sagt Markus Deutsch vom Deutschen Steuerberaterverband.

In welchem Fall beteiligt sich der Staat?

Die Voraussetzung für eine steuerliche Absetzbarkeit ist immer, dass der Unfall bei einer rein dienstlichen Fahrt passiert ist. Dabei ist es auch egal, ob man selbst den Unfall verursacht hat, oder nicht. Der Schaden muss beispielsweise auf dem Weg zum Arbeitsplatz oder auf dem Heimweg von der Arbeit entstanden sein, während einer Auswärtstätigkeit oder einer anderen betrieblich bedingten Fahrt. Auch Arbeitnehmer, bei denen sich der Einsatzort ständig ändert, können das Finanzamt beteiligen. Selbst Unfälle bei beruflich bedingten Umzügen können steuerlich geltend gemacht werden, wie Experten von Stiftung Warentest hervorheben.

Was ist nicht absetzbar?

Die dienstlich zu fahrende Strecke darf nicht durch einen privaten Abstecher unterbrochen werden. Wer beispielsweise auf dem Weg zur Arbeit an der Tankstelle anhält um zu tanken, seine Kinder an der Schule absetzt oder kurz im Supermarkt einkauft, der geht leer aus. Das Finanzamt erkennt nur die Folgen von Unfällen auf der direkten Strecke von und zur Arbeit an. Und das auch nur dann, wenn kein Alkohol im Spiel war.

Was kann ich angeben?

Reparaturkosten, Aufwendungen für den Abschleppwagen, für Gutachter, Anwalt und Gericht, die Selbstregulierung oder etwa die Selbstbeteiligung in der Kaskoversicherung können von Pendlern angegeben werden. Ebenfalls abzugsfähig sind Schäden an privaten Gegenständen wie beispielsweise ein zerstörtes Notebook oder eine demolierte Aktentasche. Sogar zusätzliche Kosten, die im Zusammenhang mit dem Unfall entstanden sind, wie Schäden an der eigenen Garage oder am Gartenzaun können in Abzug gebracht werden.

Gibt es Höchstbeträge?

Nein, beruflich bedingte Unfallschäden können in voller Höhe in der Steuererklärung angegeben werden. Allerdings müssen Zahlungen von der Versicherung oder andere Ersatzleistungen abgezogen werden. Verwarnungs- oder Bußgelder, die im Zusammenhang mit dem Unfall verhängt wurden können nicht angegeben werden. Wiederum von Vorteil ist, dass der Fahrer keine Aufteilung in einen privaten und beruflichen Anteil der Auto-Nutzung vornehmen muss. Im Falle eines Totalschadens oder Bagatellschadens wie beispielsweise eine Delle, die nicht repariert wird, kann eine „Absetzung für außergewöhnliche technische Abnutzung“ (AfaA) geltend gemacht werden. Die AfaA ist die Differenz zwischen dem steuerlichen Buchwert vor dem Unfall und dem Verkehrswert danach.

Wie sieht’s mit Alt-Unfällen aus?

Pendler, die Unfallkosten aus 2007 oder 2008 rückwirkend noch steuerlich anerkannt haben möchten, können das nach Angaben Nölls dann erreichen, wenn sie noch keinen bestandskräftigen Steuerbescheid für das entsprechende Jahr vorliegen haben. Wurde die Steuererklärung für 2008 noch gar nicht abgegeben oder hat man für 2007 wegen einer anderen Sache bereits Einspruch eingelegt, ist Nachschieben kein Problem.

Kann auch der Chef einspringen?

Ja, das sollte man als erstes probieren und auf jeden Fall ansprechen. Arbeitgeber können betrieblich bedingte Unfallkosten in voller Höhe steuerfrei übernehmen. Dann trägt nicht der Arbeitnehmer die Kosten, sondern die Firma. „Das ist aber Verhandlungssache und geht nicht immer“, weiß Nöll aus Erfahrung.

Quelle: Focus Money Online vom 02.02.2010

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