Begleitendes Fahren

(ds) Das begleitende Fahren wurde in vielen Bundesländern ab 17 Jahren eingeführt, um eine größere Verkehrssicherheit auf den Straßen durch mehr Fahrsicherheit der Fahranfänger zu erreichen.

Trotzdem ist aber noch die richtige Fahrbegleitung wichtig. Diese muss bei jeder Fahrt auf dem Beifahrersitz anwesend sein. Es ist möglich bei Antragstellung mehrere Begleitpersonen zu nennen, die daraufhin bei den Fahrten des Fahranfängers anwesend sein müssen.

Mit Zustimmung der Erziehungsberechtigten ist es möglich, die Ausbildung zum Führerschein mit 16 ½ Jahren zu beginnen und somit nach Abschluss und Erhalt des Führerscheins der Klasse B schon automatisch die Klassen M, L und S zu nutzen und nach diesen Klassen zu fahren, da das Mindestalter schon erreicht wurde.

Dabei kann die theoretische Prüfung 3 Monate und die praktische Prüfung 1 Monat vor Erreichen des 17. Lebensjahres. Die befristete Prüfbescheinigung wird infolge einer bestandenen Prüfung daraufhin am 17. Geburtstag ausgestellt und gilt in allen Bundesländern mit zur deutschen Grenze – im Ausland muss der Fahrer getauscht werden.
Diese vorläufige Prüfbescheinigung gilt dabei bis 3 Monate nach dem 18. Geburtstag und bis spätestens zu diesem Datum muss der Antrag auf einen Kartenführerschein gestellt sein. Außerdem ist zu beachten, dass immer ein Ausweis (Personalausweis oder Reisepass) mitzuführen ist, da auf dem Führerschein zwar die Begleitpersonen stehen, aber kein Lichtbild des Inhabers vorhanden ist.

Eine oder mehere Begleitpersonen müssen wie oben beschrieben schon bei der Antragstellung angegeben werden. Sie müssen dabei nicht unbedingt Eltern oder Erziehungsberechtigte sein, wobei lediglich folgende Bedingungen erfüllt sein müssen:

  • Mindestalter 30 Jahre
  • 5 Jahre Führerschein der Klasse B (ununterbrochen)
  • max. 3 Punkte im Zentralverkehrsregister in Flensburg zum Zeitpunkt der Antragsstellung
  • die Begleitperson muss während der Fahrt weniger als 0,5 Promille Alkohol haben

Trotz der Begleitperson liegt die Verantwortung bei dem Fahrzeugführer und nicht bei der Begleitperson, die lediglich ein Beifahrer ist und nicht eine Art Hilfsfahrlehrer, der in die Fahrtätigkeit eingreifen darf.
Eine hilfreiche Einweisung für die Begleitperson ist bei den Fahrschulen möglich, aber nicht vorgeschrieben.

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