Kürzung der Pendlerpauschale ist verfassungswidrig
Am 9. Dezember 2008 hat das Bundesverfassungsgericht die Kürzung der Pendlerpauschale für unwirksam erklärt.
Nun dürfen also alle Berufspendler die alte Regelung rückwirkend zum 1. Januar 2007 nutzen. Werbungskosten können somit wieder ab dem ersten Entfernungskilometer zwischen Wohnung und Arbeitsort mit 0,30 Euro geltend gemacht werden. Es ist dabei egal, ob diese Kilometer mit dem Auto, zu Fuß oder mit der Bahn zurückgelegt werden. Nach der neuen Regelung durften die Kilometer erst ab dem 21. Kilometer in der Steuererklärung geltend gemacht werden.
Seitens der Regierung muss nun für die Jahre 2007 bis einschließlich 2009 nach der alten Regelung abgerechnet werden. Frühestens in 2010 kann es zu einer Änderung kommen. Da das Bundesverfassungsgericht sich auf den Gleichheitssatz berufen hat, nachdem es Benachteiligte durch diese Kilometerbegrenzung gibt, muss eine neue Regelung ganz anders aussehen. Das kann leider auch die komplette Abschaffung ab 2010 bedeuten.
Das Urteil hat aber zurzeit auch seine positive Seite: es ist eine Art Konjunkturpaket. Die Steuererstattung kann die Konjunktur zusätzlich ein wenig beleben. Daher ist auch eine zügige Abwicklung sehr wichtig.
Wenn in der Steuererklärung die Kilometer angegeben wurden, weil die Entfernung über 20 Kilometer liegt, wird die Erstattung automatisch vom Finanzamt bearbeitet. Hat ein Arbeitnehmer seine Kilometer nicht angegeben, weil er unter der Grenze lag, muss dieses nun nachgereicht werden. Es reicht hierbei allerdings ein einfaches Schreiben, mit der Bitte um Berücksichtigung der gefahrenen Kilometer.