

Die Kfz-Steuer für Wankel- bzw. Drehkolbenmotoren wurden zu früherer Zeit anhand des Gesamtgewichts berechnet. Dies ändert sich zum 1. Juli 2009, denn es wird analog zu den Ottomotoren und zwar nach dem doppelten Nenn-Kammervolumen berechnet – dieser Wert wird zukünftig in der Zulassungsbescheinigung mit angegeben sein. Das einzige Wankel-Modell ist dabei der Mazda RX-8 mit einem Kammervolumen von 1308 cm³, wobei das doppelte Volumen davon 2616 cm³ das Steuer-Volumen ergibt. Der Steueranteil der sich auf den Hubraum bezieht berechnet sich nach 27 x 2 Euro zu 54 Euro, der CO2-Anteil nach (256 g/km – 120 g/km) x 2 Euro zu 272 Euro, wobei die Gesamtsteuer im Jahr 326 Euro beträgt.
Elektromotoren:
Fahrzeuge mit Elektromotoren sind in Hinsicht der Steuerbelastung im Vorteil. So wird der Wagen 5 Jahre ab der Erstzulassung steuerlich befreit. Nach Ablauf dieser Steuerbefreiung wird der Wagen ähnlich den leichten Nutzfahrzeugen nach dem verkehrsrechtlich zulässigen Gesamtgewicht, wobei die Berechnung nach einem halbierten Steuersatz erfolgt. Unterhalb des zulässigen Gesamtgewichts von 2000 kg lautet der Steuersatz dann für jede angefangene 200 kg auf 5,63 Euro.
Hybridfahrzeuge:
Bei Fahrzeugen mit Hybridantrieben erfolgt die Berechnung der Kfz-Steuer analog zu der der Ottomotoren nach dem CO2-Wert, der in dem Fahrzeugschein angegeben ist.
Alternative Kraftstoffe:
Sollte ein Fahrzeug mit alternativen Kraftstoffen, wie etwa Gas, Biodiesel, Ethanol oder Pflanzenöl, betrieben werden, gilt die gleiche Art der Berechnung wie bei Ottomotoren. Diese Berechnung erfolgt nach dem CO2, der in der Zulassungsbescheinigung eingetragen ist.